Gesetze / Erste Windenergie-auf-See-Verordnung

WindSeeV 1

§ 26 Grundsatz

Bei Planung, Errichtung, Betrieb und Rückbau jeder Anlage hat der Träger des Vorhabens sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitschutz bei der Arbeit eingehalten werden können.

§ 25 § 27